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   BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96   

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BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96 (https://dejure.org/1998,1799)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1998 - VI ZR 311/96 (https://dejure.org/1998,1799)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1998 - VI ZR 311/96 (https://dejure.org/1998,1799)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 596
  • NZV 1998, 200
  • VersR 1998, 582
  • BB 1998, 748
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96
    Sollte der Kläger auf dem Wege nach Bi. daneben - wie unterstellt - auch für ein Unternehmen der Beklagten tätig geworden sein, so würde seine Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Senats ihr Gepräge durch das Stammunternehmen erhalten, so daß Versicherungsschutz nur dort ausgelöst wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412).
  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96
    Es ist bereits zweifelhaft, ob der von der Beklagten beabsichtigte Möbeltransport als Unternehmen im Sinne von § 636 RVO angesehen werden könnte, denn nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts erfordert die Unternehmereigenschaft eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; BSGE 16, 79, 81; 36, 111, 115).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 650/79

    Betriebsfremder Schädiger - Unfallversicherung - Unfallbetrieb - Haftung

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96
    (Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687, 688 m.w.N.; BAG NJW 1984, 885).
  • BSG, 09.08.1973 - 2 RU 5/72

    Unfallversicherung - Träger - Aufgaben des Bundes - Deutsche Bundespost -

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96
    Es ist bereits zweifelhaft, ob der von der Beklagten beabsichtigte Möbeltransport als Unternehmen im Sinne von § 636 RVO angesehen werden könnte, denn nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts erfordert die Unternehmereigenschaft eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; BSGE 16, 79, 81; 36, 111, 115).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 252/81

    Haftung des in der Reparaturwerkstatt an der Reparatur eines Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96
    (Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687, 688 m.w.N.; BAG NJW 1984, 885).
  • BSG, 20.12.1961 - 2 RU 136/60
    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96
    Es ist bereits zweifelhaft, ob der von der Beklagten beabsichtigte Möbeltransport als Unternehmen im Sinne von § 636 RVO angesehen werden könnte, denn nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts erfordert die Unternehmereigenschaft eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; BSGE 16, 79, 81; 36, 111, 115).
  • BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96

    Haftung unter Subunternehmern

    Hat der Verletzte Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines "Stammbetriebs" als auch in denjenigen des "Unfallbetriebs" fielen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines "Stammbetriebs" tätig geworden ist, so daß ein Versicherungsschutz im "Unfallbetrieb" nicht herbeigeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412 f. und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 311/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen); erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines "Stammbetriebs" gewertet werden kann, ist die Frage nach seiner Eingliederung in den fremden "Unfallbetrieb" aufzuwerfen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).
  • OLG Hamm, 17.01.2002 - 6 U 132/01

    Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des Unfallbetriebs

    Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (ergangen zu der früheren Regelung des § 636 RVO, die ab dem 01.01.1997 in den hier entscheidenden Passagen unverändert in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII übernommen worden ist) kommt es für die maßgebliche Frage, ob der Verletzte für den Unfall-/ oder seinen Stammbetrieb tätig geworden ist, allein darauf an, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist (vgl. BGH, NJW 1996, 2937 = r + s 1996, 445) bzw. durch welches Unternehmen die Tätigkeit, bei der die Verletzung entstanden ist, ihr Gepräge erhalten hat (vgl. BGH, r + s 1998, 197).
  • LG Mönchengladbach, 09.05.2000 - 6 O 427/99

    Anspruch des Unfallversicherers gegen Schädiger; Kosten der Heilbehandlung;

    Um dieses vielfach als unbillig empfundene Ergebnis zu vermeiden, hat der BGH zum alten Recht angenommen, daß der Verletzte, der auch Aufgaben seines Stammbetriebes wahrgenommen hat, im Zweifel nur für diesen tätig geworden ist, und nicht auch für den Unfallbetrieb (BGH VersR 1998, 582).
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